Auf das Krankengeld entfallende Beiträge der Rentenversicherung
Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, bei der Einkommensteuer nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Eine Berücksichtigung der Rentenbeträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs oder des Progressionsvorbehalts ist ausgeschlossen.
Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt im Streitjahr Arbeitslohn und Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Finanzamt behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt, was zu einer Erhöhung der zu zahlenden Einkommensteuer für den Arbeitslohn führte. Die Rentenversicherungsbeiträge wurden nicht steuermindernd berücksichtigt.
Dagegen klagte die Frau und verlangte den Abzug der vom Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur Rentenversicherung als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und hilfsweise den Abzug der Beiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Wenn die auf das Krankengeld entfallenden Rentenversicherungsbeiträge nicht steuermindernd berücksichtigt würden, trete eine Doppelbesteuerung ein.
Das Finanzgericht Köln folgt der Argumentation der Klägerin nicht. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es handelt sich nicht um einen Sonderausgabenabzug. Denn die Pflichtbeiträge stehen ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld.
Die Beitragszahlung löst dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzukommen. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Quelle: FG Köln
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