Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten einer Soldatin auf Zeit

Mehraufwendungen für Verpflegung sind grundsätzlich für drei Monate mit gesetzlichen Pauschalen ansetzbar, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Von der ersten Tätigkeitsstätte ist immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist.
Das Finanzgericht Münster bezog Stellung zu der Frage, wo sich bei einer Soldatin auf Zeit die erste Tätigkeitsstätte befindet.
Bei einer Soldatin auf Zeit, welche sich in der Freistellung vom aktiven militärischen Dienst für eine Bildungsmaßnahme befindet, ist nicht mehr der letzte militärische Dienstort, sondern der Sitz der Bildungsstätte als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.
Aufgrund der fehlenden Auswärtstätigkeit können die Fahrtkosten von der Wohnung zur Bildungsstätte lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EstG berücksichtigt werden. Ein Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen ist ausgeschlossen, da die Arbeitnehmerin nicht außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Ähnliche Artikel
- Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
- Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
- Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
- BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
- Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
- Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
- Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
- Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
- Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter