Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen bei sogenannten Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte für die Vertragsführung verlangt wurden. Nach der am 28. Juli 2026 veröffentlichten Entscheidung dürfen entsprechende Kosten nicht ohne Weiteres über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Bausparer übertragen werden. Betroffene Riester-Sparer sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag eine vergleichbare Jahresentgeltklausel enthält und welche Beträge in der Vergangenheit berechnet wurden.
Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Hier können insbesondere Vertragsgestaltung, Zahlungszeitpunkte und Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25
Ähnliche Artikel
- Private Altersvorsorge: Das ändert sich ab 2027
- Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind regelmäßig nicht erstattungsfähig
- Bank haftet bei unbefugten Geldabhebungen mit nicht erhaltener Debitkarte
- Verluste aus russischen Wertpapieren im Jahr 2022 steuerlich nicht anerkannt
- Neuer Score soll für mehr Transparenz sorgen
- Krypto-Lending-Erträge sind keine Kapitaleinkünfte
- Reform der privaten Altersvorsorge
- BGH bestätigt Referenzzinssatz für Prämiensparverträge
- BGH: Positivdaten-Übermittlung an Schufa rechtmäßig zur Betrugsabwehr
- Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen