Rettungssanitäter-Ausbildung ist noch keine Erstausbildung
Eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter beendet für das Kindergeld nicht automatisch die sogenannte Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall hatte eine junge Frau eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen und anschließend in Vollzeit gearbeitet. Sie wartete zugleich auf den Beginn einer weiteren Ausbildung. Die Familienkasse sah die Rettungssanitäter-Ausbildung als abgeschlossene Erstausbildung an und wollte wegen der Vollzeittätigkeit kein Kindergeld mehr gewähren.
Der BFH entschied anders. Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Kindergeldregelung setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus. Die nur rund drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt diese Voraussetzung trotz ihres berufsqualifizierenden Abschlusses nicht.
Eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schließt Kindergeld deshalb nicht allein wegen dieses Abschlusses aus. Der Kindergeldanspruch setzt aber weiterhin voraus, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise weil das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/24
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