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Steuerliche Rechtsgrundlagen für die Außenwirtschaft

Die Außenwirtschaft umfasst den grenzüberschreitenden Warenhandel eines Landes, also den Im- und den Export sowie den Handel mit Dienstleistungen, den Kapitalverkehr und die betriebliche und persönliche Vermögenssphäre.

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich dabei aus den OECD-Abkommen, den Doppelbesteuerungsabkommen, den Vorschriften der Europäischen Union und aus den nationalen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Den Bestimmungen der EU kommt dabei eine immer größere Bedeutung zu.

Das Außensteuergesetz (AStG)

Es bildet die gesetzliche Grundlage, um Gewinne von Steuerinländern, die im Ausland entstehen oder ins Ausland verlagert werden, in Deutschland zu versteuern. Dabei müssen die Hoheitsrechte anderer Staaten und bestehende Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden.

Link zum ASTG: http://www.gesetze-im-internet.de/astg/

Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

Das Gliederungs- und Unterscheidungsraster in der Umsatzsteuer ist für Unternehmer, Kunden, Lieferanten, Spediteure und die betroffenen Behörden mit einer hohen Komplexität verbunden. Die Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen richten sich unter anderem nach:

Lieferungen und Leistungen Umsätze mit Beteiligten aus EU-Mitgliedstaaten und Drittlandslieferungen
Steuerschuld Business oder Consumer (B2B oder B2C) Umsatzsteuergesetz UStG
Umsatzsteuer-Durchführungs-verordnung (UstDV)
Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE)
Meldepflichten bei der Umsatzsteuer und im Außenwirtschaftsrecht Meldepflichten Umsatzsteuer
Finanzbehörden
Verrechnungspreise und Umsatzsteuer Zoll
Compliance Dokumentationspflichten
Buch- und Belegnachweis

Zölle

Zölle sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. d. Zollrechts der EU und dienen in erster Linie dem Schutz der heimischen Wirtschaft. Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind gem. § 3 Abs. 3 AO Steuern im Sinne der Abgabenordnung (AO). Einfuhrzölle werden bei der Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU Staat erhoben.

Innerhalb der Europäische Union werden keine Zölle erhoben, da die EU eine Zollunion ist. In Deutschland werden Zölle von der Bundeszollverwaltung erhoben und verwaltet. Die erhobenen Zölle fließen in den EU-Haushalt. Die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragskompetenz für Zölle hat (fast vollständig) die EU.

Zollsätze

Ob und in welcher Höhe Zölle auf eine grenzüberschreitende Warenbewegung bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Union erhoben werden, ist im Zolltarif (Nomenklatur) festgelegt. Der Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten.

Neben der Ermittlung der Zollsätze lassen sich weitere mit der grenzüberschreitenden Warenbewegung verbundene Rechtsfolgen ableiten, z.B. Antidumpingregelungen, die Beachtung von Verboten und Beschränkungen, Erforderlichkeit von Genehmigungen und Lizenzen, Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und vieles mehr.

Zollbefreiungen

Für bestimmte Waren ist bei der Überführung in den freien Verkehr der Zollsatz „frei“ festgelegt, eine sog. Tarifliche Zollbefreiung. Die Voraussetzungen Außertariflicher Zollbefreiungen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind in verschiedenen Rechtsvorschriften festgelegt. Diese orientieren sich überwiegend an dem Verwendungszweck der Waren wie beispielsweise Rückwaren, Warenmuster und Warenproben, Sendungen mit geringem Wert, Wissenschaftsgüter, Waren im persönlichen Gepäck Reisender.

Beispiel zur Abgabenberechnung: www.zoll.de/...

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EuSt) ist gem. § 21 UstG eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Für die EuSt gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine indirekte Steuer.

Die EuSt in Höhe von 19 % bzw. 7 % wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern oder aus den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg bei der Einfuhr in das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die deutsche Zollverwaltung (Hauptzollämter) erhoben.

Zu beachten sind hier die Besonderheiten der zum Zollgebiet der Union, nicht aber zum Umsatzsteuergebiet der Union gehörenden Länder: www.zoll.de/...

Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht weitgehend der Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union anfällt. Auch die Einfuhr von Waren aus einem umsatzsteuerrechtlichen Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Umsatzsteuer, jetzt allerdings bezeichnet als Einfuhrumsatzsteuer. Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

Es ist unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.

Die Eust wird zusammen mit dem Zoll erhoben. Deshalb sind die Vorschriften des Abfertigungsverfahrens, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung der Eust sowie deren Zahlung für Zoll und Eust aneinander angepasst. Es sind die gleichen Förmlichkeiten wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfüllen – insbesondere die Gestellung der Waren und die Abgabe der Zollanmeldung. Die Eust entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Die Verpflichtung zur Zahlung der Eust (Abgabenschuld) entsteht i. d. R. bei der Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr, § 21 Abs. 2 S. 1 UStG i. V. m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. A UZK. Bemessungsgrundlage für die Eust ist der Zollwert, § 11 Abs. 1 UStG

Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Bundeszollverwaltung.

Verbrauchsteuern

Die Verbrauchsteuern mit einem Aufkommen von mehr als 65 Milliarden Euro jährlich sind die bedeutendsten Einnahmen der Zollverwaltung. Den Verbrauchsteuern unterliegen die sog. Steuergegenstände, welche in den jeweiligen Verbrauchsteuergesetzen näher bestimmt sind. Dieses sind verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums wie beispielsweise Mineralöl, Strom, Tabakwaren usw..:

Zu den bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern gehören:

  • Energiesteuer
    Die Energiesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle unter den Verbrauchsteuern für den Bundeshaushalt. Das Energiesteuerrecht erfasst u. a. Mineralöl, Steinkohle, Braunkohle und Koks.
  • Stromsteuer
    Die Stromsteuer wird auf elektrischen Strom erhoben. Für die Stromsteuer gelten einige Sonderregelungen, da es sich bei Strom um keine körperlich greifbare Ware handelt.
  • Alkoholsteuer
    Mit der Alkoholsteuer wird der Verbrauch von Alkohol und alkoholhaltigen Waren innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. Bis zum 31.12.2017 galten noch die Regelungen des Branntweinmonopols, welche aber vom Alkohlsteuerrecht abgelöst wurden.
  • Alkopopsteuer
    Die Alkopopsteuer wird auf spirituosehaltige Süßgetränke erhoben (zusätzlich zur Alkohlsteuer; ehemals Branntweinsteuer). Sie wurde zum Schutz junger Menschen vor Gefahren des Alkohlkonsums eingeführt. Ziel war die Verteuerung von Alkopops, so dass die Nachfrage junger Menschen nach diesen Produkten nachhaltig verringert wird.
  • Biersteuer
    Die Biersteuer wir auf die Erzeugnisse Bier aus Malz und Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken erhoben. Die Biersteuer wird zwar vom Zoll als Bundesbehörde erhoben, deren Ertrag steht jedoch als einzige der Verbrauchsteuern den Bundesländern zu.
  • Kaffeesteuer
    Die Kaffeesteuer wird auf Röstkaffee, löslichen Kaffee sowie auf kaffeehaltige Waren erhoben.
  • Tabaksteuer
    Der Tabaksteuer unterliegen beispielsweise Fertigzigaretten, Zigarillos, Zigarren. Die Tabaksteuer auf diese Steuergegenstände wird durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet.
  • Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer
    Der Schaumweinsteuer unterliegen Schaumweine wie beispielsweise Sekt und Champagner. Zwischenerzeugnisse sind bspw. Sherry, Portwein und Likör. Wein unterliegt in Deutschland keiner Verbrauchsteuer.

Weitere Informationen zu den einzelnen Steuergegenständen, deren Steuerentstehung, Steuerhöhe, Besteuerungsverfahren, Steueraussetzung, Steuervergünstigungen und vielem mehr erfahren Sie hier www.zoll.de/...

Die Produktion und der Handel der Steuergegenstände erfolgen unversteuert über sog. Steuerlager und die Steuer entsteht erst mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuergegenstände werden erst in dem Land versteuert, in dem sie verbraucht werden (Bestimmungslandprinzip).

Der Steuerlagerinhaber ist i.d.R. der Steuerschuldner. Der Steuerschuldner bedarf einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt.

Weitere detaillierte Informationen zum gewerblichen Warenverkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Gütern, Internethandel und was Privatpersonen beachten müssen erfahren sie hier www.zoll.de/...

Das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union entspricht grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten. Das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ist jedoch nicht mit dem Zollgebiet der Union gleichzusetzen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zwischen zwei Staaten, in denen festgelegt ist, welcher der beiden Vertragsstaaten im Einzelfall das Besteuerungsrecht hat. Damit wird bereits die Entstehung der Doppelbesteuerung verhindert, während ohne DBA durch die einseitigen Maßnahmen eine bereits eingetretene doppelte Besteuerung gemildert oder beseitigt wird.

Die vom deutschen Staat abgeschlossenen DBA sind jeweils in der ersten Nummer des Bundessteuerblattes Teil I eines Jahres aufgeführt. Fast alle neueren DBA orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen, nach dem das Besteuerungsrecht grundsätzlich auf den Wohnsitz- und den Einkunftsstaat verteilt ist.

Die Abkommen erstrecken sich regelmäßig auf die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Daneben bestehen weitere Abkommen wie z.B. auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuern.

Für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d. h. solche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG) gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet zunächst, dass das gesamte irgendwo auf der Welt erzielte Einkommen einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Für natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben § 1 Abs. 4 EStG, gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Quellenlandprinzip und das Territorialitätsprinzip.

Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger ist demzufolge mit seinen Einkünften aus ausländischen Quellen in Deutschland steuerpflichtig. So unterliegen z. B. die Zinsen aus einer Kapitalanlage im Ausland auch in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung. Unterwirft jedoch auch der ausländische Staat diese Zinsen der Besteuerung, ist es die Aufgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu vermindern.

Hierzu werden zwei Standardmethoden angewandt:

  • Freistellungsmethode (u. U. unter Einbezug des Progressionsvorbehaltes); in diesem Fall werden die ausländischen Einkünfte von der inländischen Besteuerung ausgenommen
  • Anrechnungsmethode; in diesem Fall werden die Einkünfte zwar in beiden Staaten besteuert, der Wohnsitzstaat rechnet jedoch die im Ausland hierauf erhobene Steuer auf seine Steuer an, d. h. vermindert seine Steuerlast um die bereits im Ausland erhobene Steuer
  • Bei der Freistellungsmethode bleibt es somit beim Besteuerungsniveau des anderen Vertragsstaates, bei der Anrechnungsmethode wird (in der Summe) das deutsche Steuerbelastungsniveau hergestellt.

Zwei weitere Methoden, die als Unterfälle der Anrechnungsmethode anzusehen sind, sorgen lediglich für eine Verminderung der Doppelbesteuerung:

  • Pauschalisierungsmethode
  • Abzugsmethode, vgl. auch § 34c Abs. 2 und 3 EStG.

Zudem besteht die Möglichkeit des Erlasses der Steuer auf Einkünfte, die bereits im Quellenstaat besteuert worden sind, durch den Wohnsitzstaat (vgl. § 34c Abs. 5 EStG).

Quelle: „Creative Commons Attribution/Share Alike“

Link zu den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen: www.bundesfinanzministerium.de

Beschränkte und Unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht – Besteuerung des Welteinkommens

Jede natürliche Person, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird hier unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit mit ihrem sogenannten Welteinkommen, also allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen.

Im Gegensatz dazu gilt bei Personengesellschaften nicht der Sitz der Gesellschaft, sondern der Wohnsitz der Gesellschafter.

Zählen zum Welteinkommen auch ausländische Einkünfte, kommt es zur Quellensteuer im Ausland und zur Wohnsitzbesteuerung im Inhalt und löst dabei eine Doppelbesteuerung aus.

Beschränkte Steuerpflicht

Wer als natürliche Person weder in Deutschland wohnt, noch sich hier gewöhnlich aufhält, gilt als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger. Die Beschränkung bezieht sich nur auf die inländischen Einkünfte.

Beispiele:

Der französische Unternehmer Filou hat weder einen Wohnsitz in Deutschland und hält sich auch gewöhnlich hier nicht auf. In Köln unterhält er aber eine Betriebsstätte. Damit ist er nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig.

Frau Müller wohnt in der ersten Jahreshälfte in München. Ab 1.7. wird sie aber in der Tochtergesellschaft in Österreich Abteilungsleiterin, bekommt von der Tochter-GesmbH ihr Gehalt und erzielt jetzt inländische Einkünfte, weil sie ihren Wohnsitz auch nach Linz verlegt hat. Ihre Wohnung in Deutschland hat sie vermietet und bekommt Mieterträge. Alle inländischen Einkünfte vom 1.1. bis 31.12. werden nun in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht zusammengepackt. Die Steuer geht an den österreichischen Fiskus. Die Mieterträge aus Deutschland sind steuerfrei, gehen aber in der Steuererklärung in den sogenannten Progressionsvorbehalt.

Ausländische Einkünfte

Was sind ausländische Einkünfte?

Ausländische Einkünfte sind im deutschen Einkommensteuergesetz (§ 34d EStG) ausführlich erfasst.

  • Einkünfte aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer ausländischen Betriebsstätte oder aus Aufträgen, die durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter erzielt werden
  • Einkünfte, die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat
  • Einkünfte aus dem Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Flugzeuge, die zu Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden
  • einschließlich der Einkünfte, die mit solchen Beförderungen zusammenhängen, die sich auf das Ausland erstrecken
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter im Ausland gelegen sind
  • Einkünfte von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat;
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wird oder in einem ausländischen Staat verwertet wird
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder der Überlassung von Nutzungsrechten an Immobilien im Ausland
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, wie z. B. wiederkehrende Zahlungen, Renten, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Voraussetzung ist, dass bei wiederkehrenden Zahlungen der Leistungsträger seinen Wohnsitz, die Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat, und bei privaten Veräußerungsgeschäften, dass sich die veräußerten Wirtschaftsgüter im Ausland befinden.

Steuern auf ausländische Einkünfte

Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher der beiden Vertragsstaaten im Einzelfall von Einkünften das Besteuerungsrecht hat. Viele Staaten verwenden für den Abschluss ihrer Doppelbesteuerungsabkommen das Musterabkommen der OECD (OECD-MA) als Grundlage. Danach unterliegen Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, in der Regel dem dortigen Steuersystem. Auch die Gewinnermittlung und Bilanzierung finden nach den Vorschriften des Auslands statt. Auch wenn das Besteuerungsrecht im Einzelfall dem Auslandsstaat zusteht, sind die Einkünfte im Wohnsitzstaat in der Steuererklärung zu erfassen.

Der Artikel 23 A OECD-MA enthält die Freistellungsmethode und der Artikel 23 B OECD-MA die Anrechnungsmethode.

Anrechnungs- und Freistellungsmethode

Für ausländische Einkünfte kann die Steuerschuld gemäß § 34c EStG verringert werden. Hierbei sind grundsätzlich zwei Verfahren vorgesehen, die Anrechnungsmethode und die Freistellungsmethode.

Beim Anrechnungsverfahren wird die auf ausländische Einkünfte entfallende Auslandssteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet, das heißt die zu bezahlende Steuer wird um diesen Betrag reduziert. Im Gegensatz dazu werden die ausländischen Einkünfte bei der Freistellungsmethode steuerfrei gestellt, sodass insoweit keine deutsche Steuer entsteht.

Einkommensteuer und Progressionsvorbehalt

Wie die Berechnung der Einkommensteuer bei ausländischen Einkünften erfolgt, kann man folgendem Beispiel entnehmen:

Beispiel:

Herr Müller ist im Inland ansässig, unbeschränkt steuerpflichtig und erzielt Arbeitseinkünfte aus dem Ausland. In Deutschland hat er Einkünfte aus Kapitalanlagen und Vermietungseinkünfte. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen werden seine ausländischen Einkünfte im Ausland besteuert. Damit keine Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte in Deutschland erfolgt, erhält er vom deutschen Fiskus eine Freistellung für diese Einnahmen. Aber alle ausländischen Brutto-Einkünfte werden bei der Bemessung des Steuersatzes für sein übriges in Deutschland erwirtschaftetes Einkommen in einen Progressionsvorbehalt einbezogen, der eine höhere Steuerbelastung auslöst.

Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden nur zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, wobei die Einnahmen selbst nicht besteuert werden. Man zahlt dann einen höheren Steuersatz auf die in diesem Fall im Inland erzielten Einnahmen, als man es ohne Progressionsvorbehalt tun müsste.

Ausländische Einkünfte von Selbstständigen

Wer als Selbstständiger oder als Freiberufler im Ausland tätig ist und dort Einkünfte erzielt, wird damit in Deutschland nach dem Wohnsitzstatus besteuert. Abweichend dazu wird die Steuer im Ausland erhoben, wenn der Steuerpflichtige dort eine Niederlassung, Büroräume oder eine feste Repräsentanz betreibt und dort seine Tätigkeit ausübt (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Typische Beispiele: der Arzt oder Apotheker mit einer Praxis in Deutschland und in Mallorca.

Nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2006 gilt eine feste Niederlassung erst, wenn sie für mindestens sechs Monate verfügbar ist (Az.: I R 92/05).

Besteuerung von Renten und Sozialbezügen aus dem Ausland

Renten aus Sozialkassen, der Sozialversicherung, der Bahn und sonstigen ausländischen öffentlichen Kassen und Einkünfte, die mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, sind dann ausländische Einkünfte und werden, wenn der Leistungsträger seinen Sitz oder die Geschäftsleitung im Ausland hat, nach den gängigen Doppelbesteuerungsabkommen auch im Ausland besteuert.

Beispiel: Der belgische Offizier mit Wohnsitz in Köln erhält seine Rente aus Belgien, die zuvor dort besteuert wurde.

Einkünfte aus Immobilien im Ausland

Einkünfte aus Immobilienbesitz

Entscheidend für die Besteuerung im Bereich Immobilien ist immer der Standort. So obliegen die Einkünfte aus dem Besitz von Immobilien und Grundstücken, wie Vermietung und Verpachtung, im Ausland immer dem Staat am Standort (Besteuerung im Belegenheitsstaat).

Verluste, Handwerkleistungen, Renovierungs- und Instandhaltungskosten können immer nur in Verbindung mit der gleichen Einkunftsart in Verbindung gebracht werden. Lässt der ausländische Staat in seiner Steuergesetzgebung die Geltendmachung von Verlusten aus der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie nicht oder auch teilweise nicht zu, können diese auch in der deutschen Steuererklärung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt werden.

Veräußerungsgewinne aus Immobilien im Ausland

Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Immobilien werden im Ausland besteuert (Besteuerung im Belegenheitsstaat) – So sehen es in der Regel die Doppelbesteuerungsabkommen vor. Wie kompliziert sich Regeln im Einzelfall gestalten können, zeigt das Beispiel Spanien. Das spanische Einkommensteuergesetz unterscheidet wie das deutsche zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Resident und damit unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer sich (zusammengerechnet) mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält oder wenn sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien befindet. Unbeschränkt steuerpflichtig in Spanien bedeutet: Das gesamte Welteinkommen und -vermögen ist in Spanien zu versteuern. Bei der beschränkten Steuerpflicht eines Nicht-Residenten ist nur Einkommen und Vermögen in Spanien zu versteuern.

Ertragsteuerliche Belastung einer Ferien-Immobilie in Spanien

Einkommensteuer:

Ferienimmobilien, die der Urlauber aus Deutschland als Nichtresidenter selbst nutzt, werden mit dem Selbstnutzungsvorteil als fiktiver Mieteinnahme besteuert. Die gilt auch, wenn sonst im ganzen Jahr keine Mieteinnahmen entstehen. Die Steuer liegt aktuell bei 19 % auf 1,1 % des Katasterwertes. Werbungskosten oder Abschreibungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Ergibt sich aus der Vermietung ein Verlust, kann nach § 2a Abs. 1 EStG der Verlust nur mit positiven Vermietungseinkünften aus demselben Land verrechnet werden. Die positiven Einkünfte wirken sich nur im Rahmen des sogenannten positiven Progressionsvorbehalts auf den inländischen Steuersatz aus.

Regeln beim Verkauf der Immobilie

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie wird in Spanien steuerlich veranlagt. Die Berechnungsgrundlage für den steuerlichen Gewinn besteht aus der Summe der:

  • Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Verkaufserlös
  • plus Maklergebühren
  • plus anschaffungsnahe Herstellungskosten
  • plus kumulierte Abschreibungen

Auf diese Summe werden aktuell (2018) pauschal 19 % Steuern erhoben.

3 % Prozent des vereinbarten Kaufpreises sind zusätzlich vom Käufer der Immobilie als eine Art Quellensteuer einzubehalten und ans Finanzamt zu zahlen.

Außer der Gewinnsteuer erheben die Gemeinden, auf deren Boden die Immobilien stehen, eine Wertzuwachssteuer. Sie richtet sich nach dem Katasterwert des Bodens, der Dauer des Besitzes und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Aufgrund der ungünstigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland wird der Hausverkäufer im Inland nochmal zur Kasse gebeten, wobei eine Anrechnung der spanischen Steuer berücksichtigt wird.

Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Die §§ 2, 4 und 5 Außensteuergesetz (AStG) erweitern die beschränkte Steuerpflicht für Personen, die ihren Wohnsitz in niedrig besteuernde Gebiete verlegt haben und nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Wer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt, ist im Jahr des Wohnsitzwechsels und während der folgenden zehn Jahre erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtig, soweit er während dieses Zeitraums

  • in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem Gebiet ansässig ist und
  • wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat.

Beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht können auch wechseln, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz zunächst in ein nicht niedrig besteuerndes Gebiet und später von dort aus in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt trotz Vorliegens der angeführten Voraussetzungen für solche Veranlagungszeiträume nicht zur Anwendung, in denen die insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte 16.500 EUR nicht übersteigen. Steuerfrei bleibende Veräußerungsgewinne, mit Ausnahme der nach § 16 Abs. 4 EStG befreiten Gewinne (§ 50 Abs. 1 8 Satz 4 EStG), nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass freigestellte Einkünfte sowie steuerfreie Einnahmen zählen nicht zu den insgesamt steuerpflichtigen Einkünften. Die nach § 50 Abs. 6 EStG abziehbaren Steuern sind bei der Ermittlung der insgesamt steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Ein Verlustausgleich zwischen positiven und negativen inländischen Einkünften ist insoweit zu berücksichtigen.

Solange der Steuerpflichtige in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, gilt Folgendes:

  • Einkünfte und Vermögensteile, für die nach dem DBA dem betreffenden Gebiet (Wohnsitzstaat) das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht, unterliegen nicht der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
  • Begrenzt das Abkommen die deutsche Steuerberechtigung für bestimmte Einkünfte auf einen Höchstsatz (z. B. bei Dividenden), so darf auch bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht die Steuer von diesen Einkünften nur bis zu dieser Grenze erhoben werden.
  • Wird nach dem DBA die deutsche Steuerberechtigung nicht begrenzt (z. B. Einkünfte aus einer im Inland belegenen Betriebsstätte oder Einkünfte aus im Inland belegenem unbeweglichen Vermögen), so bemisst sich der Steuersatz für die erweitert beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte auch in diesen Fällen nach dem Welteinkommen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger verlegt seinen Wohnsitz in einen niedrig besteuernden DBA-Staat, unterhält aber weiterhin eine gewerbliche Betriebsstätte im Inland. Die Voraussetzungen für eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht liegen vor. Nach dem Betriebsstättenartikel dieses DBA hat die Bundesrepublik Deutschland ein Besteuerungsrecht für die Betriebsstätteneinkünfte. Bei der Bestimmung des auf die Betriebsstätteneinkünfte anzuwendenden Steuersatzes sind sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 AstG).

Quelle: BMF-Schreiben IV B 4 – S 1340 – 11/04

Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft im Ausland

Globalisierung, neue Absatzmärkte über Internetplattformen, Digitalisierung von Vertriebs- und Fertigungsprozessen und nicht zuletzt der Wettbewerb bei Steuern und Arbeitsmarkt sind Gründe für wachsende Auslandsaktivitäten.

Der Gang ins Ausland verändert aber auch die steuerliche Situation von Unternehmen, weil die fiskalischen Voraussetzungen von Ausland und Inland unterschiedlich aufeinandertreffen. Dabei sind der örtliche Auftritt und die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens zunächst entscheidend. Hauptsächlich bieten sich in der Praxis folgende Möglichkeiten: Gründung einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft.

Betriebsstätte

Die Betriebsstätte ist eigentlich ein steuerlicher Begriff, der international durch Art. 5 OECD-Musterabkommen geprägt ist. Danach ist die Betriebsstätte „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“ Die Definition umfasst auch die Begriffe Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen oder Bau- und Montagestellen.

Folgende Funktionen sind darunter nicht zu verstehen: Warenlager, Einkaufsstellen, Informationsbeschaffung, Werberepräsentanzen oder Forschungsstätten (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA).

Auch die Wahrnehmung von Vertriebsaufgaben durch selbstständige Vertreter, Makler oder Kommissionäre gilt nicht als Betriebsstätte.

Entscheidend für eine Betriebsstätte ist auch,

  • dass sie mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten besteht
  • dass Räume für die Betriebsstätte entweder gekauft oder langfristig angemietet sind
  • dass die Betriebsstätte als feste Einrichtung auch tatsächlich für die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient und damit dem Unternehmen dienlich ist.

Der steuerliche Vorteil einer Betriebsstätte

besteht in der Möglichkeit, Teile des Unternehmensgewinns, die mit der ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet wurden oder im Ausland entstanden sind, nach den möglicherweise niedrigeren Steuern des jeweiligen Staates versteuern zu können. Unter der Voraussetzung, dass zwischen Deutschland und dem Betriebsstättenstaat ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsmethode besteht.

Nachteile

Rechtlich gesehen ist ein Unternehmen mit Betriebsstätte eine Einheit. Steuerlich betrachtet kann die Wahl der Betriebsstätte aber Nachteile bringen. Trotz ihrer rechtlichen Unselbstständigkeit bestehen selbstständige Registrierungs- und Steuererklärungspflichten im Betriebsstättenstaat. Denn nach den üblichen Regeln von Doppelbesteuerungsabkommen werden der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre“. Die Gewinnabgrenzung zwischen der Zentrale in Deutschland und der Betriebsstätte im Ausland muss durch die Umsetzung des sogenannten Authorized OECD Approach (AOA) in nationales Recht grundsätzlich wie bei Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgenommen werden. Dadurch sind bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmenszentrale und Betriebsstätte, fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise zu ermitteln.

Folgen: Eigene Buchführung und Lohnabrechnung für die Betriebsstätte, Aufteilung von Darlehen, Investitionen, Übernahmen von Wirtschaftsgütern und gesonderte Regeln beim Verkauf oder Kauf von Immobilien im Ausland.

Tochtergesellschaften

sind im Gegensatz zur Betriebsstätte rechtlich selbstständige Einheiten, meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Ausland. Die Höhe der Besteuerung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft bemisst sich dabei nach dem Körperschaftsteuersatz des Sitzstaates der Tochtergesellschaft. Als rechtlich selbstständiges Unternehmen lässt sich die Trennung der Besteuerung zwischen Mutter und Tochter deutlich einfacher darstellen.

Auf Gewinnausschüttungen von ausländischen Tochtergesellschaften erhebt der Quellenstaat Quellensteuer. Nach Doppelbesteuerungsabkommen sind das in der Regel bis 15 % bei natürlichen Personen sowie auf 0 oder 5 % bei juristischen Personen als Gesellschafter der ausländischen Tochtergesellschaft.

Innerhalb der EU ist die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Mindestbeteiligung i. H. v. 10 %, Mindesthaltedauer von 12 Monaten) die Quellensteuer unabhängig von etwaigen DBA-Regelungen auf 0 % reduziert werden kann. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann mit dem Teileinkünfteverfahren eine etwaige ausländische Quellensteuer auf die deutsche Steuerlast des Gesellschafters angerechnet werden.

Haftungsfragen

Auch wenn Mutter- und Tochterunternehmen im Konzernrecht einen großen Zusammenhang bilden, sprechen Haftungsfragen eine andere Sprache. So müssen wirtschaftliche Nöte, eine Insolvenz oder die Haftung bei Schadensfällen nicht Mutter und Tochter gleichzeitig treffen.

Entstrickung und Verstrickung

Wenn ein inländisches Unternehmen ein Wirtschaftsgut, z. B. eine Maschine, in eine ausländische Betriebsstätte überführt, fordert das deutsche Steuerrecht die Sofortversteuerung und die Aufdeckung stiller Reserven (sogenannte Entstrickungsbesteuerung). Liegt die Betriebsstätte in der EU besteht nach § 4g EStG die Möglichkeit, einen Ausgleichsposten zu bilden. Dadurch kann der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven zunächst kompensiert und – entsprechend der Auflösung des Ausgleichspostens – in der Folgezeit über bis zu 5 Jahre verteilt versteuert werden.

Beispiele dazu:

Fall 1 – Überführung eines Wirtschaftsguts ins Ausland (Entstrickung):

Die inländische X-GmbH (X) hat eine ausländische Betriebsstätte A (A) im Staat A (kein DBA). Ein Wirtschaftsgut, das bisher dem übrigen Unternehmen (hier: der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte X) zugeordnet war, wird auf Dauer zu A verbracht. Der Buchwert des Wirtschaftsguts beträgt 1.000, der gemeine Wert/Fremdvergleichspreis beträgt 1.200.

Lösung: Nach innerstaatlichem Recht, das gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AStG vorrangig anzuwenden ist, liegt gem. § 12 Abs. 1 KStG ein Vorgang vor, der einer Veräußerung gleich steht (Entstrickung), die mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Der fiktive Veräußerungsgewinn beträgt 200 (= 1.200 - 1.000). Gleichzeitig kommt es in der Steuerbilanz zu einer Aufstockung des Buchwerts auf den gemeinen Wert um 200. Eine Berichtigung nach § 1 Abs. 5 AStG erfolgt nicht, da diese keine weitergehenden Folgen hätte. Daneben liegt eine fiktive Veräußerung des übrigen Unternehmens an A vor (§ 16 Abs. 1 Nummer 1 BsGaV), die für A als fiktiver Anschaffungsvorgang mit 1.200 zu erfassen ist.

Abwandlung zu Fall 1 – Nutzungsüberlassung I (vom Inland ins Ausland):

Wie Fall 1, jedoch wird das Wirtschaftsgut nur vorübergehend von A genutzt. Wegen der Nutzung werden A 100 belastet. Dies entspricht den tatsächlichen Kosten („Selbstkosten“). Der gemeine Wert/Fremdvergleichspreis für die Nutzungsüberlassung beträgt 110.

Lösung: Die vorübergehende Nutzung führt zu keiner Zuordnungsänderung, weder nach § 5 BsGaV (siehe Fall Rn. 78) noch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG (keine Entstrickung des Wirtschaftsguts), sodass das Wirtschaftsgut dem übrigen Unternehmen zugeordnet bleibt. Nach R 4.3. Abs. 2 Satz 3 EStR gilt als Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auch die Nutzung eines Wirtschaftsguts durch eine ausländische Betriebsstätte (Entnahme der Nutzung). Diese Nutzungsüberlassung ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das Ergebnis des übrigen Unternehmens ist daher um 10 (gemeiner Wert 110, bisheriger Ansatz 100) zu erhöhen, das Ergebnis von A ist entsprechend zu mindern, sodass der Gewinn von X insgesamt unverändert bleibt.

Fall 2 – Überführung eines Wirtschaftsguts ins Inland (Verstrickung):

Das ausländische Unternehmen Y (Y) der natürlichen Person Y in Staat Y hat eine inländische Betriebsstätte D. Mit Staat Y besteht kein DBA. Ein Wirtschaftsgut, das bisher dem übrigen Unternehmen (hier: der ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte Y) zugeordnet war, wird auf Dauer in das Betriebsvermögen von D überführt. Der Buchwert des Wirtschaftsguts beträgt 1.000, der gemeine Wert/Fremdvergleichspreis beträgt 1.200.

Lösung: Nach innerstaatlichem Recht, das gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AStG vorrangig anzuwenden ist, liegt gem. § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbsatz 2 EStG ein Vorgang vor, der einer Einlage gleich steht (Verstrickung), die mit dem gemeinen Wert, d. h. mit 1.200, anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG i. V. m. § 9 Abs. 2 BewG). Falls Y das Wirtschaftsgut mit einem höheren Wert als 1.200 ansetzt, erfolgt die Korrektur nach den genannten Vorschriften. Daneben liegt eine fiktive Veräußerung des übrigen Unternehmens an D vor (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 BsGaV), die als fiktiver Anschaffungsvorgang mit 1.200 zu erfassen ist. Eine Korrektur nach § 1 Abs. 5 AStG kommt nicht in Betracht.

Quelle: BMF-Schreiben DOK 2016/1066571

Funktionsverlagerungen ins Ausland

Funktionsverlagerungen ins Ausland

Wirken mehrere Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen gemeinsam Risiken und leisten Beiträge, um Vermögenswerte gemeinsam zu entwickeln (Entwicklungskostenumlage), oder um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Dienstleistungskostenumlage), sind die Beiträge zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und von den Unternehmen anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile zu vergüten.

Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) einem nahestehenden Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) Vermögenswerte (Wirtschaftsgüter und Vorteile) sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die bisher von dem verlagernden Unternehmen ausgeübt worden ist, und dadurch die Ausübung der betreffenden Funktion durch das verlagernde Unternehmen eingeschränkt wird (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV).

Typische Beispiele für Funktionsverlagerungen sind, wenn international operierende Unternehmen betriebliche Tätigkeiten wie Forschung- und Entwicklung, Buchhaltung, Rechenzentren, Produktion oder Vertrieb, von einem Land auf ein verbundenes Unternehmen in einem anderen Land verlagern.

Für die Verlagerung können betriebswirtschaftliche oder politische Gründe eine Rolle spielen:

  • Fachkräfte im Ausland günstiger zu beschaffen sein
  • niedrigere Lohn- oder Produktionskosten
  • politische Standortvorteile, z. B. durch Fördermittel für Investitionen
  • Kundennähe

Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung von Funktionsverlagerungen liegen in § 1 Abs. 3 S. 9 und 10 AstG, ergänzt durch die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) und ein BMF-Schreiben (Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung – VerwGrFVerl).

Typischer Ablauf von Funktionsverlagerungen

Ein deutsches Unternehmen überträgt eine oder mehrere betriebliche Funktionen wie z. B. Marketing und Vertrieb zusammen mit Einrichtung und EDV an eine ausländische nahestehende Gesellschaft.

Diese Funktionen gelten dann steuerlich als Transferpaket im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des Außensteuergesetzes mit der Vertriebsfunktion, den mit dieser Funktion zusammenhängenden Chancen und Risiken sowie den Wirtschaftsgütern und Vorteilen, die das verlagernde Unternehmen dem übernehmenden Unternehmen zusammen mit der Funktion überträgt oder zur Nutzung überlässt, und den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.

Das Transferpaket wird in seiner Gesamtheit anhand seiner Gewinnpotenziale bewertet.

  • Die steuerliche Bewertung berücksichtigt sowohl die Sicht des verlagernden Unternehmens als auch die Sicht des übernehmenden Unternehmens.
  • Dabei wird geprüft, welche Gewinnpotenziale sich aus diesen beiden Perspektiven bilden und dann eine Bandbreite ermittelt, aus der die Bemessungsgrundlage für ertragsteuerliche Zwecke festzulegen ist.

Ausgangspunkt für die Berechnungen sind die Unterlagen, die Grundlage für die Unternehmensentscheidung waren, eine Funktionsverlagerung durchzuführen. Für die Berechnung der jeweiligen Gewinnpotenziale und des Einigungsbereichs (§ 7) sind die dem Maßstab des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Außensteuergesetzes entsprechenden Gewinnerwartungen der beteiligten Unternehmen, angemessene Kapitalisierungszinssätze (§ 5) und ein von den Umständen der Funktionsausübung abhängiger Kapitalisierungszeitraum (§ 6) zu Grunde zu legen.

Hinzugerechnet werden nur die passiven Einkünfte. Welche Einkünfte passiv sind, regelt sich nach dem Einkünftekatalog des § 8 Abs. 1 AStG. Dazu können beispielsweise die Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen oder die Vermietung von beweglichen Sachen gehören.

Beispiel für Hinzurechnungsbesteuerung

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Unternehmer vermarktet Lizenzen, Baupläne und seine Kenntnisse an industriellen Erfahrungen. Dazu gründet er in Irland wegen der niedrigen Steuern eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft, die diese Lizenzen etc. verwaltet und ansonsten nicht aktiv tätig ist.

Dieses auch häufig als Briefkastenfirma bezeichnete Steuergestaltungsmodell verhindert in Deutschland der Fiskus mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 AstG ff , in dem er dem inländischen Unternehmer die im Ausland erzielten Gewinne so hinzurechnet, als seien sie von ihm selbst vereinnahmt worden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt die Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit; sie ist also gegenüber ausländischen Gesellschaften mit Sitz in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur zulässig, soweit eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft, an der sich ein deutscher Anteilseigner beteiligt hat, nicht als „Niederlassung“ im europarechtlichen Sinne angesehen werden kann.

Für Deutschland wird die Hinzurechnungsbesteuerung im vierten Teil des Außensteuergesetzes geregelt.

Verrechnungspreise

Verrechnungspreise

Multinationale, inzwischen aber auch viele kleine und mittelständische Unternehmen sind im Ausland durch rechtlich selbstständige Gesellschaften oder Betriebsstätten wirtschaftlich tätig. In diesen Fällen werden Leistungen auch zwischen den einzelnen Mitgliedern des multinationalen Unternehmens grenzüberschreitend erbracht. Damit für diese grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen eine zutreffende Besteuerung erfolgen kann, ist ein sachgerechter Verrechnungspreis zu bestimmen.

Der international anerkannte Standard für die Bestimmung sachgerechter Verrechnungspreise ist der Fremdvergleichsgrundsatz: Danach sind für Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen diejenigen Bedingungen (insbesondere Preise) anzusetzen (und der Besteuerung zugrunde zu legen), die in vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Dadurch soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen durch Festlegung fremdunüblicher Bedingungen, insbesondere durch zu hohe oder zu niedrige Verrechnungspreise Besteuerungssubstrat zwischen den Staaten willkürlich verlagern können.

Im Rahmen der Arbeiten zum BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD wurden die Empfehlungen zum Fremdvergleichsgrundsatz gestärkt, um eine missbräuchliche Verwendung von Verrechnungspreisen einzuschränken und sicherzustellen, dass die Besteuerung der Unternehmensgewinne sich im Einklang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Unternehmen und der daraus folgenden unternehmerischen Wertschöpfung befindet.

Ein Schwerpunkt dieser Arbeiten war die Konkretisierung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Geschäftsvorfällen mit immateriellen Werten, bei denen die Festlegung des fremdüblichen Verrechnungspreises häufig besonders schwierig ist. Weiter wurden die OECD-Verrechnungspreisleitlinien zur Zuordnung von Risiken und Kapital im Konzern und zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für Geschäftsvorfälle, die nicht oder nur selten zwischen voneinander unabhängigen Dritten stattfinden, präzisiert.

Aus deutscher Sicht ist es von Bedeutung, dass der bestehende einheitliche Standard, der Fremdvergleichsgrundsatz, erhalten bleibt und dass die Anwendung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu konsistenten Lösungen führt. Nur eine sachgerechte und auf einheitlichen internationalen Standards beruhende Gewinnabgrenzung gewährleistet die internationale Wettbewerbsneutralität und die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Gleichzeit kann Doppelbesteuerung vermieden werden.

Quelle: BMF zum BEPS-Projekt

Beispiel für die Ermittlung eines Verrechnungspreises

Karl Peters ist Ingenieur und Inhaber der Elektronik GmbH, die er in Aachen nach seinem Studium an der RWTH aufgebaut hat. 30 km weiter, im belgischen Lüttich, besitzt er gleichzeitig ein Dienstleistungsunternehmen, das Industriemaschinen installiert. Beide Unternehmen sind rechtlich selbstständig und haben außer dem gemeinsamen Eigentümer kaum geschäftliche Beziehungen. In Lüttich gibt es regelmäßig Probleme mit der IT-Versorgung. Die Software macht Probleme, Fachpersonal fehlt.

Karl Peters entscheidet daraufhin, von Aachen aus die IT-Abteilung zu steuern. Die Server in Lüttich werden stillgelegt und die Mitarbeiter vor Ort haben nur noch moderne Terminals im Einsatz, die vor Ort gekauft werden. Die Aachener Elektronik GmbH übernimmt damit das IT-Management und gibt Auskünfte und leistet Einarbeitung für die Lütticher Mitarbeiter.

Aufgabe: Für die Fakturierung der IT-Dienstleistungen von Lüttich muss ein Verrechnungspreis gefunden werden, der auch den Betriebsprüfern des Finanzamts „gefällt“.

Der international anerkannte Standard für die Bestimmung sachgerechter Verrechnungspreise ist, wie erwähnt, der Fremdvergleichsgrundsatz: Danach sind für Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen diejenigen Bedingungen (insbesondere Preise) anzusetzen (und der Besteuerung zugrunde zu legen), die in vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Grundlage für die Preisfindung bieten der § 1 Abs. 1 und 3 des Außensteuergesetzes (AstG). Danach stehen grundsätzlich drei verschiedene Berechnungsmethoden zur Auswahl.

Die Preisvergleichsmethode

Dabei stellt sich die Frage: Was würde ein fremder Dritter in Lüttich für die outgesourcten Leistungen in Rechnung stellen? Das könnte man über Angebote entsprechender Dienstleister erfragen. Es sollten aber mindestens 3 Angebote sein, um Gefälligkeitspreise auszuschließen. Möglich wäre auch ein sogenannter innerer Preisvergleich, bei dem kalkuliert würde, was man gegenüber fremden Dritten für die Leistungen in Rechnung stellen würde. Aufgrund der Standardleistung ist die Fremdpreisermittlung relativ einfach. Gäbe es die Dienstleistung nicht am Markt oder könnte nicht vergleichbar erbracht werden, würde die Preisvergleichsmethode nicht zur Anwendung kommen dürfen.

Wiederverkaufspreismethode

Die Wiederverkaufspreismethode kommt aus dem Warenhandel und geht von dem Preis aus, zu dem ein Produkt, das von einem verbundenen Unternehmen erworben worden ist, an ein unabhängiges Unternehmen weiterveräußert wird. Zieht man vom Wiederverkaufspreis eine angemessene Bruttomarge ab, hat man den Verrechnungspreis. Aus der Bruttomarge deckt der Wiederverkäufer seinen Aufwand und den Gewinn. Nur wenn die Gewinnmarge weitgehend der eines vergleichbaren Unternehmens entspricht, kann der Verrechnungspreis angemessen sein. Im vorliegenden Beispielfall ist die Methode nicht anwendbar, weil drei Parteien für eine Liefer-oder Leistungskette involviert sein müssen.

Kostenaufschlagsmethode

Die Kostenaufschlagsmethode baut bei der Ermittlung der angemessenen Verrechnungspreise auf der betriebsinternen Kalkulation auf. Der Verrechnungspreis wird also mit dem Preis verglichen, zu dem die Lieferung oder Leistung einem fremden Dritten am Markt angeboten werden würde.

Kostenbasis (Selbstkosten)
+ angemessener Gewinnaufschlag
= Verrechnungspreis

Da sich in unserem Beispiel die Selbstkosten für die Dienstleistungen für das Lütticher Unternehmen gut errechnen lassen, eignet sich die Kostenaufschlagsmethode für die Verrechnung am besten. Eine einmalige Kalkulation wird aber in der Betriebsprüfung kaum anerkannt, sondern nur eine laufende Überwachung und vor allem Dokumentation der Kosten. Dabei spielt auch die Verteilung der Kostenschlüssel für Lüttich und Aachen eine Rolle.

Dokumentationspflichten

Alle Sachverhalte, die die Vorgänge in Zusammenhang mit Verrechnungspreisen betreffen, müssen detailliert dokumentiert werden. Die Aufzeichnungspflicht umfasst unter anderem die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung von fremdüblichen Preisen und anderen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden (§ 90 Absatz 3 AO).

Wer ist zur Dokumentation in Deutschland verpflichtet:

  • Steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden natürlichen und juristischen Personen, wenn mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % an ausländischen Unternehmen besteht.
  • Betriebsstätten und Personengesellschaften, die Wirtschaftsgüter überführen oder Dienstleistungen erbringen, bei denen ein Gewinn anzusetzen ist.
  • Die Dokumentationspflichten gelten auch für inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens bzw. für ausländische Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens.

Befreit von der Dokumentationspflicht sind Unternehmen mit Liefergeschäften von nicht mehr als 5.000.000 EUR p. a. oder Dienstleistungen, Nutzungsüberlassungen oder sonstigen Leistungen von nicht mehr als 500.000 EUR p. a.

In diesem Fall gilt nur die normale Pflicht zur Auskunftserteilung. Trotzdem ist es ratsam, auch hier ausreichend zu dokumentieren.

Inhalt und Umfang der Dokumentation

Dokumentationen sind u. a. zu erstellen für grenzüberschreitende Geschäfte wie:

  • Kauf und Verkauf von Waren, Dienstleistungen, Finanzierungen, Bürgschaften, Überlassung von Wirtschaftsgütern, Kostenumlagen wie im Beispiel Aachen/Lüttich, Entsendung von Arbeitnehmern etc.
  • Zur Dokumentation gehört auch die Bereithaltung von Verträgen, Unterlagen zur Gewinnabgrenzung, Kostenaufstellungen. Die Regeln dafür sind im § 1 Abs. 1 der GaufzV (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung) festgelegt.
  • Sachverhaltensdokumente zu Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden
  • wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen der Vereinbarung von Bedingungen, die insbesondere den Fremdvergleichsgrundsatz und die Angemessenheit von Verrechnungspreisen belegen
  • Vergleichsdaten und Verrechnungsmethoden

Vorlage bei Betriebsprüfungen

Betroffene Steuerpflichtige und Unternehmen müssen im Falle einer Betriebsprüfung innerhalb einer Frist von 60 Tagen Unterlagen und Dokumentationen vorlegen.

  • Die Sachverhalte müssen so formuliert sein, dass sie ein sachverständiger Dritter problemlos versteht.
  • Grundsätzlich muss jeder Geschäftsvorfall individuell dokumentiert werden.
  • Bei sogenannten Dauersachverhalten muss erkennbar sein, ab wann, bzw. in welchem Zeitraum die Regeln zur Abrechnung bestanden.
  • Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Informationen zu Beteiligungsverhältnissen, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau sowie Erläuterung der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen.
  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Dazu zählen Informationen zu Risiken, Veränderungen und Marktstrategien zur Wertschöpfungskette.

Verrechnungspreisanalyse

Dazu gehört das Rechenwerk zur Ermittlung der Verrechnungspreise mit allen Vergleichspreisen und Dokumenten, die zum Ergebnis führten.

Warenlieferungen im EU-Raum zwischen Unternehmen und Privatleuten

Umsatzsteuer bei Warenlieferungen im EU-Raum zwischen Unternehmen

Gewerblich gelieferte Waren gelangen grundsätzlich unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen. Die Belastung mit der Umsatzsteuer erfolgt erst im Bestimmungsland; in Deutschland durch die Abgabe einer Steuererklärung bei den Landesfinanzbehörden (Finanzämter).

Ein Unternehmer, der also seinen Unternehmerkunden mit Sitz in der EU Waren liefert, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Unternehmereigenschaft der Kontrahenten wird durch Nachweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) dokumentiert.
  • Der Kunde ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.
  • Bei der Rechnungsstellung sind der Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung und die Angabe der eigenen Ust-IdNr und der des Kunden anzugeben. Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern.

Nachweispflichten

Die tatsächliche Lieferung muss durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Dabei kommt es darauf an, ob die Ware zum Bestimmungsort befördert oder versandt wurde. Befördert bedeutet: die Ware wurde vom Lieferanten oder vom Kunden selbst in den EU-Mitgliedstaat z. B. mit eigenem LKW befördert. In diesem Fall wird neben der Rechnung eine sogenannte Gelangensbestätigung erwartet, die neben den wesentlichen Daten der Rechnung Ort und Zeitpunkt der Lieferung aufführt und die Unterschrift des Kunden oder seines Mitarbeiters, der verantwortlich ist für die Warenannahme, enthält.

Eine Versendung liegt vor, wenn die Lieferung durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen EU-Mitgliedstaat geleistet wurde. In diesem Fall werden folgende Belege erforderlich: Rechnung, Gelangensbestätigung oder stattdessen die vom Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebenen handelsrechtlichen Frachtbriefe.

Darüber hinaus sind Bescheinigungen des Spediteurs über die elektronische oder schriftliche Auftragserteilung und Sendungsprotokolle erforderlich.

Zusammenhang zwischen Ust-Voranmeldung/-Erklärung und der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Der Unternehmer hat in den USt-Voranmeldungen der USt-Erklärung für das Kalenderjahr die Summe der Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/ oder innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und/ oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften in besonders vorgesehenen Zeilen zu erklären (§ 18b UStG). Diese Umsätze muss er aufgeschlüsselt auf die einzelnen Abnehmer auch in der ZM für den jeweiligen Meldezeitraum melden. Dasselbe gilt für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage z. B. wegen der Gewährung von Skonti, Boni oder Rabatten, wegen der Uneinbringlichkeit von Forderungen und wegen Rechnungsstornierungen infolge ganz oder teilweise rückgängig gemachter innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und/ oder innergemeinschaftlicher sonstiger Leistungen und/ oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften.

Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

In der ZM müssen auch die Aktivitäten aus sogenannten Dreiecksgeschäften aufgenommen werden. Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn

  • drei in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer (erster Lieferer, erster Abnehmer, letzter Abnehmer) über einen Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen,
  • dieser Gegenstand unmittelbar vom Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird,
  • der Liefergegenstand von dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gelangt und
  • der Liefergegenstand durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird.

Intrastat-Meldungen

Zusätzlich zur Steuerdeklaration verlangt das Statistische Bundesamt in Wiesbaden vom ausführenden Unternehmen eine umfangreiche monatliche Intrastat-Meldung zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500.000 EUR bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten 800.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben.

Quellen: ihk, nbg und zoll

Lieferungen von Waren an Unternehmer und Privatleute in Drittländer

Wie kommt die Ware ins Drittland?

  • Wird sie vom Unternehmen (Lieferant) selbst befördert oder durch einen Transporteur versandt, muss sichergestellt sein, dass die Ware auch im Drittland ihren Bestimmungsort erreicht, unabhängig davon, ob dort der Kunde ansässig ist oder nicht.
  • Holt sich der Kunde selbst die Ware in Deutschland ab oder lässt sie sich per Spediteur oder per Post ins Drittland senden, dann muss er sicherstellen, dass die Ware im Drittland auch ankommt und er muss auch einen Sitz im Ausland haben. Der Auslandssitz kann sowohl im Drittland als auch im EU-Ausland liegen.

Wie werden Belegnachweise erbracht?

Eine der höchsten Bedeutungen in der Außenwirtschaft hat das Belegwesen. Nur zuverlässige Nachweise über Vertrag, Rechnung und Verbleib der Waren sichern dem Lieferanten die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen.

Darüber wachen in Deutschland insbesondere der Zoll, die Finanzverwaltung und das Bundeszentralamt für Steuern.

Während im EU-Binnenmarkt weitgehend harmonisierte Ausfuhrprozesse, Nachweise und in den meisten Fällen rechtssichere Verhältnisse die Exportwirtschaft begleiten, verlangen die unterschiedlichsten Rechtsverhältnisse in Drittländern zum Teil sehr viel Erfahrung und Improvisationskunst. Auf jeden Fall werden von deutschen Behörden diese Nachweise verlangt:

Belegnachweise für den Beförderungsfall

EU-einheitlich besteht die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung, in dem elektronisch die Ausfuhrbelege erstellt und über einheitliche Schnittstellen die Daten mit dem Zoll ausgetauscht werden.

Sofern der Wert der Sendung 1.000 Euro bzw. eine Eigenmasse von 1.000 Kilogramm nicht übersteigt und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten bei der Ausfuhr unterliegen oder die Gewährung von Ausfuhrerstattung oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben nicht vorgesehen ist, kann die Sendung mündlich direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden und es besteht keine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS.

Belegnachweise für den Versendungsfall

Ein Versendungsfall liegt immer dann vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten Beauftragten ins Drittland befördert wird (z. B. durch einen Spediteur). Dann erfolgt der Nachweis über eine Spediteursbescheinigung. Die Spediteursbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Ausstellers des Belegs sowie das Ausstellungsdatum
  • den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers und des Auftraggebers der Versendung
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des ausgeführten Gegenstands
  • den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung des ausgeführten Gegenstands in das Drittlandgebiet
  • den Empfänger des ausgeführten Gegenstands und den Bestimmungsort im Drittlandgebiet
  • eine Versicherung des Ausstellers des Belegs darüber, dass die Angaben im Beleg auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
  • die Unterschrift des Ausstellers des Belegs

Buchungsnachweis erforderlich

Neben strengen Belegnachweisen verlangt die Finanzverwaltung auch den zeitnahen Buchungsnachweis. Das heißt, dass die Buchungen zur entsprechenden Ausfuhr im gleichen Zeitraum wie die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen müssen.

Der Buchungsnachweis erfordert alle zeitlichen und materiellen Angaben des Ausfuhrgeschäfts, darunter

  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands einschließlich bei Fahrzeugen die Fahrzeug-Identifikationsnummer
  • Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Ausfuhr
  • Ausfuhrdatum

Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU

Bei Verkäufen an Privatpersonen außerhalb der EU gilt in der Regel für alle Lieferungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Folglich knüpfen sich bei Verkäufen an Privatpersonen die gleichen Rechtsfolgen und Bedingungen an, wie bei Lieferungen von Waren an Unternehmer in Drittländer.

Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen

Der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen im Ausland hat seinen eigenen Charakter. Der Wettbewerb von allein 75 Umsatzsteuersätzen verteilt auf die 28 Mitgliedstaaten ist eine besondere Hürde für jeden Unternehmer, der grenzüberschreitend aktiv ist.

Hier die wichtigsten Regeln für grenzüberschreitende Dienstleistungen:

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen in der EU sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Ort der Leistung
  • Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer
  • Art der Leistung
  • Art der Rechnungstellung

Ort der Dienstleistung

Für Dienstleistungen innerhalb des EU-Binnenmarkts sind die steuerlichen Abrechnungsregeln weitgehend angeglichen. Für Dienstleistungen in den sogenannten Drittstaaten, also außerhalb der EU, gelten die jeweils dortigen Besteuerungsgrundlagen.

Leistungsempfänger

Grenzüberschreitende Dienstleistungen, die von einem Unternehmer an einen Unternehmer (B2B) im Ausland erbracht werden, werden nach dem Empfängerortsprinzip am Leistungsort versteuert. Umgekehrt gilt für Dienstleistungen eines Unternehmers an eine Privatperson (B2C) im Ausland die Besteuerung nach der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers (Sitzortsprinzip).

Art der Dienstleistungen

Die gesetzliche Grundlage für die Art der Dienstleistungen bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen Leistung.

Welche Besonderheiten bei der Besteuerung der sonstigen Leistungen entstehen, zeigen die folgenden Übersichten:

Leistungen an Unternehmer (B2B) nach dem Empfängerortsprinzip

Leistungsart Ort der Besteuerung
Dienstleistungen an einem Grundstück Ort des Grundstücks
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, Autos, Fahrrads Ort der Übergabe
Kurz- oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Ort der Nutzung
Leistungen in einem Restaurant Ort der Leistungserbringung
Verpflegungsleistungen während einer Beförderung auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn im EU-Raum Abgangsort des Beförderungsmittels
Personenbeförderungen Ort der Beförderung
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Ort der Nutzung oder Auswertung

Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer (B2C)
Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers

Leistungsart Ort der Besteuerung
Dienstleistungen an einem Grundstück, z. B. Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten Ort des Grundstücks
Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, Autos, Fahrrads Ort der Übergabe
Kurz- oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Ort der Nutzung
Verpflegungsleistungen in einem Restaurant Ort der Leistungserbringung
Verpflegungsleistungen während der Beförderung durch ein Schiff, ein Flugzeug oder eine Eisenbahn im Gemeinschaftsgebiet Abgangsort des Beförderungsmittels
Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht und Sport Ort der Leistungserbringung
„Katalogleistungen“ an Nicht-Unternehmer mit Ansässigkeit in einem Drittland Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers
Arbeiten an körperlichen Gegenständen; Begutachtungen Ort der Leistungserbringung
Vermittlungsleistungen Ort des vermittelten Umsatzes
Beförderung von Personen Ort entsprechend der Beförderungsstrecke
Beförderung von Gegenständen Ort entsprechend der Beförderungsstrecke
Innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen Ort des Beförderungsbeginns
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen im Drittland ansässigen Unternehmer Ort der Nutzung oder Auswertung
Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Nicht-Unternehmer Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers

Rechnungsstellung für B2B – Leistungen

Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland nach dem Empfängerortprinzip erbringt, ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer, sondern sein Kunde im EU-Ausland und deshalb weist er in der Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Dieses sogenannte Reverse-ChargeVerfahren – der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft – führt zu einer Vereinfachung des Steuerverfahrens für die Finanzbehörden sowie für den Leistenden und dient der Bekämpfung der Steuerverkürzung im Bereich der Umsatzsteuer (Steuerbetrug). Aber auch der Leistungsempfänger hat Vorteile, da er die an den Leistenden gezahlte Umsatzsteuer nicht bis zur Erstattung durch die Finanzverwaltung vorfinanzieren muss.

Folgende Angaben sind zusätzlich in die Rechnung aufzunehmen:

  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.) des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird
  • Ust-IdNr. des Leistungsempfängers
  • Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld

Umgekehrt gilt für den in Deutschland ansässigen Unternehmer, der die Dienstleistung von einem ausländischen Unternehmer empfängt, dass er verpflichtet ist, aufgrund der ihm erteilten – ohne ausländische Umsatzsteuer ausgestellten – Rechnung die deutsche Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Zusammenfassende Meldung (ZM) auch für innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Zur Überprüfung, ob bei in die EU erbrachten Leistungen auf der Seite des Leistungsempfängers der steuerfreien Abrechnung eine Versteuerung des Leistungsbezugs gegenüber steht, hat der leistende Unternehmer diese innergemeinschaftlichen Dienstleistungen dem Bundesamt für Steuern in der ZM elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen

Im Gegensatz zum B2B-Geschäft werden Lieferungen an Privatpersonen im Ausland im Grundsatz mit Ausweis der deutschen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ausnahmen bestehen bei der Lieferung neuer Fahrzeuge.

Wie bei Privatpersonen werden Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgewiesen bei

  • Unternehmern mit Kleinunternehmerregelung
  • Unternehmern, die auch im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze generieren
  • Land- oder Forstwirte mit Pauschalversteuerung
  • staatliche Unternehmen (öffentliche Hand)

Ausnahme Erwerbsschwelle

Für die zuletzt Genannten gilt die Gleichstellung in der Besteuerung nur, soweit der Wert der Waren, die sie aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten pro Jahr beziehen, einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Die Höhe dieser so genannten Erwerbsschwelle richtet sich jeweils nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem der Empfänger ansässig ist. Die jeweiligen Erwerbsschwellen können bei der Auslandshandelskammer (AHK.de) nachgefragt werden.

Für die Umsatzbesteuerung im Geschäft mit Privatkunden gelten unterschiedliche Voraussetzungen:

Kauf in Deutschland

Der einfachste Fall: Der Kauf findet in Deutschland statt. Die Ware wird selbst vom Privatkunden ins Ausland befördert. Dann erstellt der Lieferant wie gewohnt eine Rechnung mit Umsatzsteuer. Ausnahme – es geht um den Verkauf eines neuen Fahrzeugs.

Dann wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Der Privatkäufer muss dann, soweit es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, in seinem Land anmelden und das Fahrzeug versteuern. In der Rechnung des Fahrzeuglieferanten müssen Angaben über Fahrzeuggröße, ein Hinweis darauf, dass es sich um ein neues Fahrzeug dreht und Angaben zur bisherigen Nutzungsdauer und gefahrenen Kilometern gemacht werden.

Innergemeinschaftliche Versendungslieferung

Waren, die von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt werden, d. h. entweder vom Lieferanten direkt transportiert oder durch Post, Bahn oder per Spedition, werden im Ursprungsland, in diesem Fall also Deutschland, besteuert.

Ausnahme: Es werden bestimmte wertmäßige Lieferschwellen im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr in dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat nicht überschritten.

Für die Höhe des Betrages ist dabei immer der von dem jeweiligen Land festgelegte Betrag entscheidend, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Rechnungsstellung:

Wenn die jeweiligen Lieferschwellen nicht überschritten werden, wird die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Beim Überschreiten der Lieferschwelle muss der Lieferant den Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes fakturieren und ist verpflichtet, auch im jeweiligen EU-Mitgliedstaat entsprechend dem dort geltenden Umsatzsteuerrecht eine Steuererklärung abgeben.

Dazu ist eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland erforderlich. Zur korrekten Abwicklung verlangen fast alle EU-Mitgliedstaaten, dass man dazu einen sogenannten Fiskalvertreter einsetzt. Informationen kann man über die deutsche Auslandshandelskammer im betreffenden Mitgliedstaat (www.ahk.de) abfragen.

Ausnahmen

Ausnahmen gelten grundsätzlich für die Lieferung von Verbrauchsteuerpflichtigen Steuergegenständen wie Mineralöl, Alkohol, alkoholischen Getränken und Tabakwaren an Privatpersonen. Diese müssen unabhängig vom Übersteigen der Lieferschwelle stets im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterworfen werden.

Verkäufe an Privatpersonen außerhalb der EU

Bei Verkäufen an Privatpersonen außerhalb der EU gilt in der Regel für alle Lieferungen eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Folglich knüpfen sich bei Verkäufen an Privatpersonen die gleichen Rechtsfolgen und Bedingungen an, wie bei Lieferungen von Waren an Unternehmer in Drittländer.

„Ausfuhrlieferungen von Unternehmern sind umsatzsteuerfrei. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verkäufe von Unternehmern an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU). Man spricht vom „Export über den Ladentisch“. Die Steuerbefreiung wird dem Unternehmer gewährt, wenn

• der Käufer im Drittlandsgebiet ansässig ist,

• die Waren innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und

• der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.

Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen zur Ausrüstung und Versorgung von privaten Beförderungsmitteln.
Eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter an die Käufer ist nicht möglich.

Hinweis: Verkäufe an Reisende mit Wohnort im EU-Gebiet sind nicht umsatzsteuerfrei. Das gesamte EU-Gebiet gilt für Privatpersonen umsatzsteuerlich als einheitlicher Raum ohne Steuergrenzen. Jeder Einkauf eines Reisenden in einem EU-Staat ist mit der Umsatzsteuer des Kauflandes belastet. Diese Besteuerung ist endgültig und bleibt auch nach dem Verbringen der Ware in einen anderen EU-Staat bestehen.“

Quelle: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019

Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen

Mini-One-Stop-Shop

Der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer liegt in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen in dem Staat, wo der Verbrauchsort ist.

Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop in Anspruch nehmen.

Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop ist somit eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Es richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) gegen Entgelt erbringen.

Vorteile der Sonderregelung

Die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen,

  • in einer besonderen Steuererklärung zu erklären,
  • diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Diese Regelung gilt für die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.

Für die Sonderregelung registrierte Unternehmer können sich im BZStOnline-Portal registrieren und ihre Steuererklärungen elektronisch übermitteln. Ausführliche Informationen und Beschreibungen zum Verfahren finden Sie in den Fragen und Antworten der BZSt.

Reverse-Charge bei elektronischen Leistungen im B2B

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG ebenfalls im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist jedoch der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

Expatriate - Expats - Arbeitnehmerentsendung ins Ausland (Outbound)

Expatriate - Expats - Die Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland

Expatriate oder auch Expatriaten (Lat. ex – „aus, heraus“ und patria – „Vaterland“) sind Mitarbeiter, die ohne Einbürgerung von ihren Unternehmen für längere Zeit – üblicherweise ein bis drei Jahre – ins Ausland versetzt werden.

Mitarbeiterentsendungen ins Ausland betreffen immer mehr Unternehmen. Ausländische Märkte zu erschließen, Projekte im Ausland fachlich zu unterstützen, Geschäfte im Ausland zu führen, auf Baustellen zu arbeiten und internationale Kompetenzen zu verbessern – das sind die wesentlichen Gründe. Doch die Entsendung ist an eine Vielzahl steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Regeln geknüpft, die es unbedingt zu beachten gilt.

Entsendung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts

Für die Entsendung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts gilt arbeitsrechtlich als Rechtsgrundlage die Richtlinie 96/71/EG.

Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Anwendung von Bestimmungen im Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden.

Durch die Richtlinie soll gewährleistet werden, dass in einem Mitgliedstaat nicht über einen längeren Zeitraum Arbeitnehmer tätig sind, deren Arbeitsverhältnisse nicht dem Recht dieses Mitgliedstaates unterworfen sind:

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland auf Anordnung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen ausübt.

Für die steuerliche Beurteilung der Entsendung spielen u. a. die Aufenthaltsdauer, der Wohnsitz (Ansässigkeit) und der Aufenthaltsort (Staat) eine Rolle.

Beispiel 1:

Ein deutscher Arbeitnehmer mit Sitz in Köln wird für 3 Monate an den Firmenstandort in Wien entsandt und lebt dort im Hotel. Da er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, unterliegt er grundsätzlich als unbeschränkt Steuerpflichtiger mit seinem gesamten Welteinkommen der inländischen Besteuerung, vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Die Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers im Ausland ist entscheidend. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach den OECD-Regeln grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert.

In diesem Fall ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen. In unserem Beispiel muss das DBA zwischen Deutschland und Österreich herangezogen werden.

Das Besteuerungsrecht behält aber in unserem Fall der Ansässigkeitsstaat, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsort im Ausland nicht länger als 183 Tage im Jahr beträgt. Auch mehrere aufeinanderfolgende Entsendungszeiträume können einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt begründen.

Gäbe es kein DBA mit Österreich, würde der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden sein.

Der Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 4 EStG, unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, von der Besteuerung auszunehmen.

Progressionsvorbehalt

Auch wenn der Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund des DBA mit dem Ausland nicht besteuert wird, führt der gezahlte Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer höheren inländischen Steuerlast.

Steuerfreier Kaufkraftausgleich

Bei einer Entsendung des Arbeitnehmers in ein Land mit deutlich höheren Lebenshaltungskosten, kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Kaufkraftausgleich gewähren. Das ist aber nur möglich, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland besteuert wird. Das Auswärtige Amt setzt für mehrere Länder diesen Kaufkraftausgleich fest.

Beispiel 2

Das zweite Beispiel zeigt, was steuerlich zu beachten ist, wenn weitere Entsendungsorte infrage kommen und der Arbeitnehmer inzwischen einen anderen Wohnsitz hat.

Der Arbeitnehmer hat keinen Wohnsitz in Deutschland. Er ist nur in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist in Deutschland und zusätzlich in Belgien tätig. Er erstellt Marktanalysen und erzielt daraus Vergütungen, mit denen er insgesamt nach § 1 Abs. 4 EStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG beschränkt steuerpflichtig ist. Es ist aus deutscher Sicht ausschließlich das DBA zwischen Österreich und Deutschland zu prüfen, da nur für dieses DBA eine Abkommensberechtigung nach Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 DBA-Österreich vorliegt. Soweit die Vergütungen auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit entfallen, sind sie grundsätzlich nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich in Österreich als Ansässigkeitsstaat zu besteuern.

Beispiel 3:

Ein Arbeitnehmer begründet während seines zehnmonatigen Aufenthalts in China einen Wohnsitz. Die Familie ist dem Arbeitnehmer in den Tätigkeitsstaat gefolgt. Die Wohnung im bisherigen Ansässigkeitsstaat steht der Familie jederzeit zur Nutzung zur Verfügung. Trotz der Begründung des Wohnsitzes wird nach chinesischem Recht bei einem kurzfristigen Aufenthalt keine unbeschränkte Steuerpflicht ausgelöst. Vielmehr werden lediglich die für eine in China ausgeübte Tätigkeit gezahlten Vergütungen der dortigen Besteuerung unterworfen (beschränkte Steuerpflicht). Der Arbeitnehmer ist nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China nur in Deutschland ansässig.

Diese und weitere Beispiele finden Sie im BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018 (GZ: IV B 2 – S 1300/08/10027) auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland (Inbound)

Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Das Gesetz folgt dem Arbeitsortsprinzip, d. h. der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern für die Zeit der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland bestimmte, am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgebliche Arbeitsbedingungen gewähren.

Das Gesetz gilt für Arbeitgeber aller Branchen. Soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Tarifverträgen geregelt sind, müssen im Ausland ansässige Arbeitgeber sie ihren vorübergehend in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern nur dann gewähren, wenn diese Arbeitsbedingungen (durch eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverbindlicherklärung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes) auch für alle entsprechenden deutschen Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben sind.

In der Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege) können Arbeitgeber durch Rechtsverordnung verpflichtet werden, die von einer Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Des Weiteren sind verschiedene Pflichten zu beachten, die der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen dienen, wie z. B. Meldepflichten oder Arbeitszeitdokumentation.

Ausführliche Informationen zu den maßgeblichen Arbeitsbedingungen sowie zum Verfahren finden Sie auf der Homepage der mit der Kontrolle des Gesetzes beauftragten Behörden der Zollverwaltung.

Quelle: bmas.de und zoll.de

Entsendung und Sozialversicherung

Entsendung und Sozialversicherung

Nach den Gemeinschaftsregelungen unterliegen Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union zu- und abwandern, den Sozialversicherungsbestimmungen nur eines Mitgliedstaats. Nach den Verordnungen unterliegen Personen, die sich aus arbeitsbedingten Gründen von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, im Allgemeinen dem System der sozialen Sicherheit des neuen Beschäftigungsstaates. Um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu fördern und kostspielige verwaltungsmäßige und anderweitige Komplikationen zu vermeiden, die nicht im Interesse der Arbeitnehmer, Unternehmen und Träger liegen, sind in den geltenden EU-Rechtsvorschriften einige Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz vorgesehen. Wichtigste Ausnahme ist die Bestimmung, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem System der sozialen Sicherheit des Staates angehören muss, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist (Entsendestaat), wenn die betreffende Person von diesem Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat (Beschäftigungsstaat) für einen Zeitraum entsandt wird, der von Anfang an begrenzt ist (höchstens 24 Monate), vorausgesetzt, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Sachverhalte, die eine Befreiung von der Zahlung von Versicherungsbeiträgen im Beschäftigungsstaat bewirken –besser bekannt als Entsendung von Arbeitnehmern –, sind in Artikel 12 der Verordnung 883/2004 geregelt.

Als eine Entsendung wird bezeichnet, wenn Mitarbeiter eines Unternehmens für zeitlich begrenzte Aufenthalte ins Ausland entsandt werden. Im Vokabular des Sozialversicherungsrechts gibt es auch Bezeichnungen für kürzere Aufenthalte, wie Abordnung oder Dienstreise und längere Aufenthalte fallen unter die Bezeichnung vorübergehende Versetzung.

Bei Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften der deutschen Sozialversicherung, wenn die Entsendung im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer mit einem deutschen Arbeitsvertrag befristet ins Ausland entsandt, handelt es sich um eine „Ausstrahlung“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Danach gilt weiterhin das Sozialversicherungsrecht für seine Beschäftigung im Ausland, teils aber unter Bedingungen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn aufgrund der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglichen Regelungen diese im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Einstrahlung

Im Gegensatz zur Ausstrahlung gilt die Einstrahlung für ausländische Arbeitnehmer, für die analog zur Ausstrahlung das Recht ihres Entsendestaats gilt. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten dann nicht. Die Einstrahlung ist auch im SGB IV geregelt. Nähere Bestimmungen sind in den Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Aus- und Einstrahlung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung enthalten.

Bescheinigung A1 bzw. E 101

Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten wollen, für die aber weiterhin das Recht ihres Heimatstaates gelten soll, sollten rechtzeitig vor Arbeitsbeginn im Ausland eine Entsendebescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung heißt A1 und gilt in den EU-Staaten, in der Schweiz, in Island, Liechtenstein und Norwegen.

Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsverfahren für Arbeitgeber Pflicht. Selbstständige müssen weiterhin die Papierversion nutzen. Arbeitgeber müssen die A1-Bescheinigung für Arbeitnehmer über ein zertifiziertes Lohnprogramm oder eine Ausfüllhilfe elektronisch beim zuständigen Träger beantragen. Die Rückmeldung erfolgt seit dem 1. Juli 2018 ebenfalls elektronisch. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften vor, enthält die elektronische Antwort die A1-Bescheinigung. Diese ist vom Arbeitgeber auszudrucken und dem Mitarbeiter auszuhändigen. Dieser Ausdruck ist die Originalbescheinigung.

Im Jahr 2018 konnte der Arbeitgeber zwischen elektronischem und Papierantrag wählen. Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Verfahren für alle beteiligten Stellen verpflichtend. In Ausnahmefällen werden laut den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch bis zum 30. Juni 2019 papiergebundene Anträge angenommen.

Ist der Mitarbeiter nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit, prüft die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) den Antrag und stellt dann die Bescheinigung aus.

Die länderspezifischen Fragebögen gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

DVKA

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) berät rund um die Krankenversicherung Arbeitgeber und Versicherte über die im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen, Ansprüche, Vordrucke, zuständigen Stellen usw. bei einem Urlaubsaufenthalt oder einer Beschäftigungsaufnahme im Ausland sowie einer Wohnortverlegung ins Ausland oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung als Grenzgänger.

In einer Datenbank kann man für jedes Land die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Informationen abrufen.

Quellen: www.dvka.de, aok-business, https://www.dvka.de/media/dokumente/verschiedene/Praktischer_Leitfaden.pdf

Informationen für Grenzgänger

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die im Grenzbereich des einen Staates arbeiten und täglich oder zumindest wöchentlich zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staates zurückkehren und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit unterliegen sie den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen der einzelnen Länder mit Deutschland. Eine einheitliche Regelung für alle Länder gibt es nicht. Das OECD- Musterabkommen sieht für Grenzgänger keine spezielle Regelung vor. Für diese Arbeitnehmer gelten Besonderheiten nach

  • den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich (Art. 13 Abs. 5 – i. d. R. Besteuerung im Wohnsitzstaat),
  • Österreich (Art. 15 Abs. 6 – i. d. R. Besteuerung im Wohnsitzstaat)
  • und der Schweiz (Art. 15a – begrenzte Besteuerung im Tätigkeitsstaat und Wohnsitzbesteuerung mit Anrechnungssystem).
  • Besonderheiten bei Grenzpendlern nach Luxemburg sind in der Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 (KonsVerLUXV vom 9. Juli 2012, BStBl I S. 852) geregelt.

Grundsätzliches

Arbeitnehmer, die nach Dänemark, Belgien, Niederlande, Polen oder Tschechien pendeln und in diesen Ländern für einen dort ansässigen Arbeitgeber tätig sind, werden nach dem internationalen Steuerrecht in dem Land besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das Einkommen, das in den Nachbarstaaten versteuert wurde, wird in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Es unterliegt jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

Keine Regeln ohne Ausnahmen – auch in Europa

Bedingt durch die besonderen Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Frankreich und der Schweiz gibt es Ausnahmen. Diese Länder haben dem Wohnsitzstaat das Steuerrecht eingeräumt. Für Grenzgänger, die ihr Gehalt in Österreich, Frankreich oder der Schweiz beziehen, werden in Deutschland in der Regel vierteljährlich Vorauszahlungen fällig, weil vom ausländischen Arbeitslohn keine Lohnsteuer einbehalten wird. Im Folgejahr erfolgt mit der Einkommensteuererklärung dann eine genaue Abrechnung. Neben der Verdienstbescheinigung sind die Anlagen N und bei einer Abgabepflicht in Baden-Württemberg die Anlage N-GRE beizufügen.

Beispiel Schweiz:

Grenzgänger in die Schweiz sind mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich im Inland steuerpflichtig. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von 4,5 v. H. einzubehalten. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigt man eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, die in der Regel jedes Jahr automatisch verlängert wird.

Am Anfang der Grenzgängertätigkeit erhält man vom Finanzamt einen Fragebogen. Nach Abgabe des Fragebogens wird eine Steuernummer zugeteilt.

Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz), soweit die inländische Steuer höher als die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer mit 4,5 v. H. ist.

Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhält man einen Vorauszahlungsbescheid. Der Grenzgänger hat jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Merkblätter zur Sozialversicherung für Grenzgänger

Innerhalb der EU gilt eineVerordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese betrifft auch Grenzgänger und deren Familienangehörige.

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA.de) bietet Merkblätter für Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und im EU-Ausland wohnen. Sie enthalten umfangreiche Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung im Wohn- und im Beschäftigungsstaat sowie zur Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit.

Quellen: finanzamt-bw, fa-ettlingen